Kita- Satzung der Gemeinde Müglitztal

Satzung der Gemeinde Müglitztal, zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft [Auszüge]

 

           

§ 1 Geltungsbereich


Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten und - eingeschränkt - in der Kindertagespflege innerhalb des Bedarfsplanes der Gemeinde Müglitztal sowie zur Erhebung daraus resultierender Elternbeiträge und weiteren Entgelten. Die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) sind in Trägerschaft der Gemeinde Müglitztal und werden als gemeinnützige Einrichtungen geführt.


§ 2 Voraussetzungen


(1)    Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege stehen grundsätzlich allen Kindern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Müglitztal zur Verfügung.

(2)    Auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.

(3)    Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Müglitztal haben, können auf Antrag der Personensorgeberechtigten in Ausnahmefällen und im Rahmen der verfügbaren Plätze in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4)    Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung gemäß Rahmenbedarfsplan der Gemeinde Müglitztal betreut werden und ihren Hauptwohnsitz aufgrund eines Umzugs in eine andere Gemeinde verlegen, können maximal mit dem Wirksamwerden der melderechtlichen Anmeldung in der anderen Gemeinde folgenden drei Kalendermonaten in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Müglitztal betreut werden; dann endet der Betreuungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann in Ausnahmefällen und im Rahmen der verfügbaren Plätze eine Weiterbetreuung auch über die in Satz 1 bestimmte Frist hinaus vereinbart werden.


§ 3 Öffnungs- und Betreuungszeiten


(1)   Die Kinderkrippe und der Kindergarten öffnen in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06:30 Uhr und 16:30 Uhr. Die Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen sind in der Hausordnung der jeweiligen Tageseinrichtung geregelt, welche Bestandteil des Betreuungsvertrages sind. Bei angemeldetem Bedarf von mindestens 3 Kindern öffnen die Kindertageseinrichtungen ab 06:00 Uhr.     

(2)   Der Hort öffnet in der Regel von Montag bis Freitag 06:30 Uhr - 07:00 Uhr und nach Unterrichtsschluss bis 16:30 Uhr. Bei angemeldetem Bedarf von mindestens 3 Kindern öffnen die Kindertageseinrichtungen ab 06:00 Uhr. 

(3)   Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können in Folge eingetretener Notfälle und Katastrophen, u.a. auch hoher Personalausfall, bei deren Eintreten das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann, zeitweise geschlossen oder die Öffnungszeiten der Einrichtungen eingeschränkt werden. Die zeitweise Schließung soll die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. Die Personensorgeberechtigten sind nach Bekanntwerden des Ereignisses umgehend zu informieren.

(4)   Die Kindertageseinrichtungen sind im Zeitraum vom 24.12. – 01.01., an Montagen vor Feiertagen sowie an Freitagen nach Feiertagen (Brückentag) geschlossen. Weiterhin sind die Kindertageseinrichtungen an zwei Weiterbildungstagen je Halbjahr geschlossen. Ein Tag davon ist der letzte Freitag in den Sommerferien. Die Bekanntgabe der Termine erfolgt bis spätestens September des Vorjahres.

(5)   Die Kindertagespflegepersonen legen die Öffnungszeiten ihrer Kindertagespflegestelle individuell und bedarfsgerecht fest.

(6)   Für Kinderkrippen- und Kindergartenkinder werden durch die Gemeinde Müglitztal sowie die Kindertagespflegeperson gemäß Rahmenbedarfsplan der Gemeinde Müglitztal neben der Ganztagsbetreuung (täglich 9 Stunden) bedarfsgerecht eine

1.      Betreuung täglich 7,5 Stunden

2.      Betreuung täglich 6,0 Stunden

3.       Betreuung täglich 4,5 Stunden (am Vormittag)

angeboten. Die individuelle Betreuungszeit wird im Betreuungsvertrag (§ 4 Absatz 2) vereinbart.

(7)   Für Hortkinder stehen innerhalb der Betreuungszeiten folgende Betreuungsangebote bereit:

1.      Nachmittagshort: von Unterrichtsende bis 16:30 Uhr,

2.       Ganztagshort: von 06:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Die Betreuung eines Kindes im Ganztagshort steht grundsätzlich berufstätigen Personensorgeberechtigten zur Verfügung. Der nahtlose Übergang zwischen Unterricht und Hortbetreuung wird gewährleistet.

(8)   In den Ferien werden folgende Betreuungsangebote angeboten:

1.       Für Hortkinder, die für ein Ganztagshort angemeldet sind, kann eine Ferienbetreuung jeweils von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Anspruch genommen werden. Es werden die Elternbeiträge für den Ganztageshort erhoben.

2.      Für Hortkinder, die für den Nachmittagshort angemeldet sind, kann eine Ferienbetreuung jeweils von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr in Anspruch genommen werden. Es werden die Elternbeiträge für den Nachmittagshort erhoben. Sollte eine längere Betreuungszeit gewünscht sein, ist für die Ferienbetreuung ein Betreuungsvertrag für den Ganztagshort abzuschließen.

3.      Für Kinder, die keinen Hort besuchen, ist für die Ferienbetreuung ein Betreuungsvertrag für den Ganztagshort oder den Nachmittagshort abzuschließen. Die Anmeldung dafür muss mindestens 4 Wochen vor der Betreuung angezeigt werden.

4.      Der Betreuungsbedarf während der Ferien wird durch die Einrichtungsleitung abgefragt und ist durch die Personensorgeberechtigten in angemessener Frist vor Ferienbeginn schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Analog gilt diese Regelung für die Ermittlung des Betreuungsbedarfs an schulfreien Tagen.


§ 4 Anmeldung und Aufnahme


(1)   Die Antragstellung zur Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung, welche gemäß Rahmenbedarfsplan der Gemeinde Müglitztal Kinder betreut, erfolgt bei der Stadt Dohna, als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, auf dem dafür vorgesehenen Antrag.

(2)   Vor der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und der Gemeinde Müglitztal abzuschließen. In der Kindertagespflege werden die Kinder auf Grundlage eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut.

(3)     Die Personensorgeberechtigten haben mit der Vertragsunterzeichnung des Betreuungsvertrages in der Kindertageseinrichtung eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und den Nachweis bzw. Erklärung zu relevanten Schutzimpfungen gemäß § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), dem Gesetz für den Schutz vor Masern zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) und § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorzulegen.

(4)    Das Kind gilt in einer Kindertageseinrichtung als aufgenommen, wenn der Betreuungsvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet bei der Stadt Dohna, als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, vorliegt.

(5)    Die Aufnahme von Gastkindern im Kindergarten- und Krippenbereich steht im Ermessen der jeweiligen Einrichtung und ist nur unter der Voraussetzung freier Plätze und keinen zusätzlichen Personalbedarfs im Sinne § 12 Abs. 2 SächsKitaG wochenweise und für die Dauer von höchstens 4 Wochen möglich.

(6)   Die Aufnahme von Gastkindern im Hortbereich steht im Ermessen der jeweiligen Einrichtung und ist nur unter der Voraussetzung freier Plätze und keinen zusätzlichen Personalbedarfs im Sinne § 12 Abs. 2 SächsKitaG tageweise und für die Dauer von höchstens 4 Wochen möglich. Die Anmeldung dafür muss mindestens 4 Wochen vor der Betreuung angezeigt werden (nicht doppeln mit §3 (7) Nr. 3).

(7)    Die Gemeinde Müglitztal kann auf Wunsch des/der Personensorgeberechtigten befristete Betreuungsverträge ab einer Betreuungsdauer von mindestens vier Wochen abschließen, wenn die Gesamtkapazität der jeweiligen Einrichtung nicht überschritten wird. Die Laufzeit des befristeten Vertrages wird auf eine mgl. Wartezeit für einen unbefristeten Vertrag angerechnet. Ein Rechtsanspruch auf eine befristete Betreuung besteht nicht.

(8)   Personensorgeberechtigte von Kindern im Kinderkrippen- oder Kindergartenalter erhalten bei der Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Müglitztal die Möglichkeit, für ihr Kind eine einmalige kostenfreie Eingewöhnungszeit von maximal 2 Wochen (20 Betreuungsstunden) in Anspruch zu nehmen. Die Durchführung der Eingewöhnungszeit wird zwischen der pädagogischen Leitung der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten individuell abgestimmt und im Betreuungsvertrag vereinbart.


§ 5 Abmeldung / Kündigung / Suspendierung


(1)     Die Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten kann nur schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende erfolgen.

(2)    Der Betreuungsvertrag endet automatisch für Kindergartenkinder bei der Einschulung am letzten Öffnungstag vor der Einschulung und für Hortkinder bei dem Wechsel in die Klassenstufe 5 am letzten Ferientag der Sommerferien vor Beginn der Klasse 5, ferner entsprechend § 2 Abs. 4 für Kinder, wenn der Rechtsanspruch auf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wegfallen sollte.

(3)     Die Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Gemeinde Müglitztal kann aus einem wichtigen Grund nur schriftlich erfolgen.

(4)    Die Gemeinde Müglitztal kann den Betreuungsvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn

a)  der Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht entrichtet wurde oder über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Elternbeitrags in Verzug ist, der die Höhe des Elternbeitrages für zwei Monate erreicht;

b)  die weitere Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Als Gründe dieser Art gelten beispielsweise dauerhaftes grobes und rücksichtsloses Verhalten zu anderen Kindern oder dem pädagogischen Personal, welche den Betrieb der Kindertagesstätte in nicht unerheblicher Weise beinträchtigen oder gefährden können;

c)  bei wiederholten Verstößen der Personensorgeberechtigten gegen die im Konzept der Kindertageseinrichtung und insbesondere in dieser Satzung formulierten Grundsätze;

d)  bei Verstößen, die das Wohl eines oder mehrerer Kinder in der Kindertageseinrichtung in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigen.

(5)    Die Gemeinde Müglitztal kann Kinder von der Betreuung befristet ausschließen (Suspendierung), wenn die weitere Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung aus besonderen Gründen i.S. Abs. 4 b) bis d) nicht zumutbar ist. 

 

§ 6 Elternbeitrag


(1)     Berechnungsgrundlage für den Elternbeitrag sind die getrennt nach Einrichtungsart ermittelten durchschnittlichen monatlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten je Kind, die sich aus den für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal und Sachkosten gemäß § 14 (1) SächsKitaG ergeben.

(2)    Gemäß § 14 (2) SächsKitaG hat die Gemeinde Müglitztal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und öffentlich bekannt zu machen (§ 2 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Müglitztal). Des Weiteren erfolgt eine Information in geeigneter Art und Weise im Lokalanzeiger der Stadt Dohna und der Gemeinde Müglitztal und in den Kindertageseinrichtungen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen sind gesondert auszuweisen.

(3)    Die Elternbeiträge ergeben sich aus den gemäß Absatz 2 ermittelten und bekannt gemachten erforderlichen Personal- und Sachkosten und nachstehenden Regelungen.

Änderungen der Elternbeiträge auf Grund neu bekannt gemachter erforderlicher Personal- und Sachkosten werden jeweils zum nächsten 1. September wirksam.

(4)    Die sich aus dieser Satzung ergebenden Elternbeiträge werden bei einer künftigen Anpassung auf volle 10 Cent aufgerundet.


§ 7 Elternbeiträge für Regelbetreuung


(1)     Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt für ein Kind

1.     in der Kinderkrippe ganztags (Regelbetreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden)

21 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,

2.     im Kindergarten ganztags (Regelbetreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden),

30 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,

3.     im Ganztagshort

30 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,

 4.     im Nachmittagshort

30 von Hundert der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten pro Platz.

(2)    Der Elternbeitrag gemäß Absatz 1 lfd. Nr. 1 und 2 vermindert sich für die Kinderkrippen- und Kindergartenkinder bei einer täglichen 4,5-stündigen Betreuung um 50,00 von Hundert und bei einer täglichen 6,0-stündigen Betreuung um 33,33 von Hundert. Der möglicherweise anfallende besondere Elternbeitrag (§ 8) gemäß Anlage II bleibt davon unberührt.

(3)    Die Absenkung der Betreuungszeit ist nur zum Monatsbeginn möglich und muss 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt werden. Eine Erhöhung der Betreuungszeit kann jederzeit erfolgen.

(4)    Besuchen mehrere Kinder einer Familie Kindertageseinrichtungen, wird auf Grundlage des § 15 (1) SächsKitaG i. V. m. § 15 (3) SächsKitaG der Elternbeitrag entsprechend der Richtlinie zur Gewährung der Absenkungsbeträge in Kindertageseinrichtungen (RL Absenkungsbeträge Kita) in der jeweils aktuellen Fassung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ermäßigt.

(5)    Lebt das Kind bzw. leben die Kinder, welche die Kindertageseinrichtungen besuchen, bei dem alleinerziehenden Elternteil wird der Elternbeitrag entsprechend der Satzung ermäßigt. Bei der Antragstellung ist ein entsprechender schriftlicher Nachweis zu erbringen, aus dem sich ergibt, welche Personen unter der entsprechenden Wohnanschrift des Antragstellers gemeldet sind. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.

(6)    Als Alleinerziehende(r) ist ein Elternteil zu verstehen, der tatsächlich mit mindestens einem Kind in einem Haushalt zusammenlebt und für die Pflege und Erziehung des Kindes ohne wesentliche Unterstützung Dritter sorgt.

Nicht als alleinerziehend gilt man, wenn

-      Enkelkind, Mutter/Vater und Großmutter/-vater gemeinsam in einem Haushalt leben

-      getrenntlebende Eltern sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln (Wechselmodell),

-      zwei Gleichgeschlechtliche Partner mit Kindern in einem Haushalt zusammenleben und wirtschaften,

-      ein Elternteil bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch getrenntlebenden Elternteil im Umfang von einem Drittel der Zeit unterstützt wird,

-      wenn ein getrenntlebender Elternteil mit einem neuen Partner/-in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt oder (wieder) verheiratet/verpartnert ist und gemeinsam in einem Haushalt lebt.

(7)    Die Höhe der Elternbeiträge für die Regelbetreuung ergibt sich jeweils aus der Anlage I dieser Satzung.


§ 8 Besondere Elternbeiträge


(1)   Insbesondere für die

-      zusätzliche Betreuungszeit (10. bzw. 11. Stunde) in der Kinderkrippe/dem Kindergarten,

-      weiteren Betreuungszeiten (Überziehung der Betreuungszeit mit oder ohne vorherige Anmeldung in der Kinderkrippe/im Kindergarten/im Hort)

-      Betreuungszeit eines Gastkindes in der Kinderkrippe/ im Kindergarten

-      Hortbetreuung für Gastkinder während der Ferien, werden besondere Elternbeiträge gemäß Anlage II dieser Satzung erhoben.

(2)    Für die besonderen Elternbeiträge werden von § 7 abweichende Zuschussregelungen angewendet.

(3)    Anfallende Kosten außerhalb der Kindereinrichtungen (Aktivitäten wie Eintritte, Fahrkarten, Führungen, etc.) werden von den Eltern getragen.


§ 9 Elternbeitragserhebung, Beitragsschuldner


(1)     Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge für die Regelbetreuung (§ 7), die besonderen Elternbeiträge (§ 8) gemäß der Anlagen I und II entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichung oder eine Kindertagespflege, welche gemäß Rahmenbedarfsplan der Gemeinde Müglitztal betreut wird.

(2)   Die regelmäßigen Elternbeiträge nach § 7 für die Betreuung in der Kindertagespflege und in den Kindertageseinrichtungen sind am 15. Kalendertag des laufenden Monats fällig. Die Elternbeiträge sind im Betreuungsvertrag festgesetzt (Kindertageseinrichtungen) oder werden mit Bescheid gesondert erhoben (Kindertagespflege).

(3)    Die besonderen Elternbeiträge nach § 8, außer zusätzlicher Betreuungszeit (10. bzw. 11. Stunde), werden gesondert erhoben, die Fälligkeit wird im Bescheid festgesetzt.

(4)    Kinderkrippenbeiträge sind bis einschließlich des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

(5)    Verfahrensweise für die Beitragserhebung bei Schulanfängern:

-      Bei einem übergangslosen Wechsel vom Kindergarten in eine Horteinrichtung der Gemeinde Müglitztal werden die Elternbeiträge wie folgt erhoben:

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird der Elternbeitrag für den vollen Monat als Hortbeitrag erhoben. Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird der Elternbeitrag für den vollen Monat als Kindergartenbeitrag erhoben.

-      Bei Aufnahme eines Hauskindes (Schulanfänger) in eine Horteinrichtung werden Elternbeiträge wie folgt erhoben:

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird der Hortbeitrag für den vollen Monat erhoben. Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird die Hälfte des monatlichen Hortbeitrages erhoben.

-      Bei der Abmeldung eines Kindergartenkindes (Schulanfänger) die nach der Abmeldung vom Kindergarten keine

       Horteinrichtung in Müglitztal besuchen, werden die Elternbeiträge wie folgt erhoben:

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats wird die Hälfte des monatlichen Kindergartenbeitrages für den Monat der Schuleinführung erhoben.

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird der Elternbeitrag für den vollen Monat als Kindergartenbeitrag erhoben.

(6)    Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(7)    Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, jede Veränderung, die auf die Höhe der Elternbeiträge Einfluss hat, wie An- und Abmeldung von Geschwisterkindern im Schulhort, Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege, Veränderung der Betreuungszeit u. a., unverzüglich schriftlich der Stadt Dohna, als erfüllender Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, bekannt zu geben.


§ 10 Ermäßigung


(1)     Schließzeiten der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 2 und 3 entbinden die Personensorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages.

(2)    Bei Krankheit oder bei Kuraufenthalt von 3 zusammenhängenden Wochen erfolgt auf Antrag und bei einem entsprechenden Nachweis des behandelnden Arztes bzw. der Kureinrichtung eine Rückerstattung des Elternbeitrages.

(3)    Bei Neuanmeldungen nach dem 15. eines Monats wird der halbe Elternbeitrag des Monats erhoben.

(4)    ln Härtefällen kann gemäß dem Sozialgesetzbuch eine Übernahme der Elternbeiträge bei dem zuständigen Jugendamt durch die Personensorgeberechtigten beantragt werden.

 

§ 11 Essensversorgung


 (1)     In den Kindertageseinrichtungen wird eine kostenpflichtige Mittagsversorgung durch einen privaten Leistungserbringer und sonstige Verpflegung seitens des Trägers angeboten. Mit der Zahlung des Betreuungsbeitrages werden die Kosten der Versorgung/ Verpflegung nicht abgegolten.

(2)     Die Inanspruchnahme der Mittagsversorgung wird durch einen gesonderten privatrechtlichen Vertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Leistungserbringer geregelt.

(3)    Der Versorgungsauftrag ist in einer gesonderten Satzung der Gemeinde Müglitztal zu regeln.


 

 

Müglitztal,  01.06.2022

 

 

Michael Neumann                                                               

Bürgermeister


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